Satzungen

Alpine Gesellschaft Reißtaler

Satzungen

§ 1 – NAME UND SITZ

Die Gesellschaft ist ein Verein und führt den Namen „Alpine Gesellschaft Reißtaler“. Sie hat ihren Sitz in Wien.

§ 2 – ZIELE UND ZWECKE

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des § 35 Bundesabgabenordnung. Dementsprechend hat sich die Tätigkeit des Vereins ausschließlich und unmittelbar auf folgende gemeinnützige Ziele und Zwecke gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung und der sonstigen einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen zu erstrecken:

  • Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes
  • Herstellung und Erhaltung alpiner Infrastruktur (vor allem Weganlagen und Schutzhüttenbauten) zur Förderung des Berg- und Wandersports
  • Förderung und Pflege der Landes- und Heimatkunde
  • Erweiterung der Kenntnisse über die Gebirgswelt und die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge durch gemeinschaftliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • Pflege des Kontakts mit der ortsansässigen Bevölkerung im Raxgebiet
  • Alpinistische Tätigkeit

Die Vereinsführung ist verpflichtet, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Tätigkeitsbereiche zu verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keinen Gewinn anstreben.

§ 3 – MITTEL

Die Vereinszwecke sollen durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  • Satzungsmäßige Beiträge der Mitglieder
  • Erträgnisse aus zweckentsprechenden Veranstaltungen des Vereins sowie
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen

§ 4 – MITGLIEDER

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

Zu a): Aufnahmebedingungen für ordentliche Mitglieder:

  1. Mindestalter 18 Jahre
  2. Einführung in die Gesellschaft durch ein Mitglied
  3. Schriftliches Ansuchen um die Aufnahme
  4. Anwesenheit des Bewerbers/der Bewerberin bei zumindest zwei Mitgliederversammlungen und der Jahresversammlung (außer zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Aufnahme)
  5. Erfolgter Hüttenbesuch
  6. Erlangung einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit bei der in der Jahresversammlung geheim vorzunehmenden Abstimmung über die Aufnahme. Gegen die verweigerte Aufnahme ist keine Berufung zulässig.
  7. Zahlung des einmal zu entrichtenden Aufnahmebeitrages, wenn vorgeschrieben.

Zu b): Ehrenmitglieder sind jene, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und von der Jahresversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit bei geheimer Abstimmung zu solchen ernannt werden.

§ 5 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben die Ziele, Zwecke und Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seine Interessen zu wahren. Sie haben sich persönlich für Hütten- und Steigarbeiten und die Kontrollbegehung von Steigen einzusetzen, soweit es die beruflichen und privaten Umstände sowie die körperliche Verfassung erlauben.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf

  • Teilnahme an allen Versammlungen des Vereins
  • Ausübung des Stimmrechtes
  • Antragstellung in den Versammlungen
  • Hüttenbenützung im Rahmen der jeweils geltenden Hüttenordnung
  • Teilnahme an allen vom Verein veranstalteten Zusammenkünften, Unterhaltungen und Ausflügen
  • Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse, Rechnungen und Protokolle

Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Leistung des regelmäßigen Mitgliedsbeitrages befreit.

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Leistung des Aufnahmebeitrages (wenn vorgeschrieben) und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Durch für das jeweils angefangene Kalenderjahr geltenden Beschluss der Jahresversammlung können Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder zwischen 18 und 27 Jahren, die kein eigenes Einkommen haben und/oder in Berufsausbildung stehen, auf ein Viertel ermäßigt werden.

Allen Mitgliedern steht ein Hüttenschlüssel zur Verfügung. Für die Hüttenbenützung ist die jeweilige in der Hütte angeschlagene Hüttenordnung maßgebend. Ihre Nichteinhaltung wird als den Interessen des Vereins widerstreitend angesehen und behandelt.

Bei Gästenächtigungen auf der Hütte hat das jeweils begleitende Mitglied dafür zu sorgen, dass die von der Jahresversammlung festzulegende Nächtigungsgebühr bezahlt wird. Alle Mitglieder sowie Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind bei Nächtigungen von der Bezahlung dieser Gebühr befreit.

§ 6 – AUSTRITT UND AUSSCHLIESSUNG

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied nach Erfüllung seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen jederzeit frei. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und entbindet das Mitglied erst ab Ende des laufenden Jahres von den Rechten und Pflichten.

Mitglieder, welche sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen oder mehr im Zahlungsrückstand befinden, sich unehrenhaft oder den Interessen des Vereins widerstreitend verhalten, können aus ihm ausgeschlossen werden. Es entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch einen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefassten Beschluss, von welchem das betreffende Mitglied schriftlich zu verständigen ist. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche jedoch binnen vierzehn Tagen nach der erfolgten schriftlichen Verständigung von der Ausschließung beim Obmann/bei der Obfrau angemeldet werden muss. Diese Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die stattgehabte Berufung.

Alle Gegenstände, die sich im Eigentum des Vereins befinden, insbesondere auch die jeweiligen Hüttenschlüssel, sind bei Austritt oder Ausschließung eines Mitgliedes an den Obmann/die Obfrau zurückzustellen.

§ 7 – LEITUNG DES VEREINS

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch

a) den Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Jahresversammlung

§ 8 – DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, dem Zahlmeister/der Zahlmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Hüttenwart/der Hüttenwartin, dem Steigwart/der Steigwartin sowie etwaigen nach Erfordernis bestellten anderen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter vorheriger Verständigung der Vorstandsmitglieder außer dem Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin zusätzlich ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Alle nicht der Jahres- oder Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehaltenen Geschäfte obliegen dem Vorstand.

Wenn es die Notwendigkeit erfordert, hat der Vorstand das Recht, unter Angabe der Tagesordnung außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, welche jedoch nur über jene Angelegenheit, zu deren Lösung sie einberufen wurden, zu beschließen befugt sind.

Über die Sitzungen des Vorstandes ebenso wie über die Versammlungen sind genaue Protokolle zu führen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Der Obmann/die Obfrau

vertritt den Verein nach außen und gegenüber den Behörden, hat die Gegensperre der Kassa und ist zur Prüfung des Bestandes der Kassa und etwaiger sonstiger Guthaben jederzeit berechtigt. Er/sie hat in dringenden Fällen die Obliegenheiten des Vorstandes allein wahrzunehmen, darüber aber bei der nächsten Vorstands- oder Mitgliederversammlung zu berichten. Er/sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Vorstandes sowie in den Versammlungen und leitet deren Beratung. Er/sie stimmt bei Abstimmungen nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

Der Obmann/die Obfrau hat alle an den Verein gelangenden Schriftstücke, Eingaben, Anträge, Anfragen usw. entgegenzunehmen und der Gesellschaft spätestens in der nächsten Versammlung zur Kenntnis zu bringen, die Beschlüsse der Versammlung durchzuführen oder deren Durchführung zu überwachen und alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vorstandes oder des Vereins überhaupt zu unterfertigen.

Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Obmannes/der Obfrau

tritt im Verhinderungsfall des Obmannes/der Obfrau in alle seine/ihre Rechte und Pflichten.

Der Zahlmeister/die Zahlmeisterin

hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und zur Jahresversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Er/sie hat für die Übereinstimmung des ausgewiesenen Kassastandes mit dem vorhandenen Bestand Sorge zu tragen.

Der Schriftführer/die Schriftführerin

besorgt die Schreibgeschäfte des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle in den Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Gegenzeichnung schriftlicher Ausfertigungen des Vereins an die Behörden. Im Falle seiner/ihrer Abwesenheit bei einer Versammlung wird von dieser ein anderes Mitglied mit der Führung des Protokolls betraut.

Der Hüttenwart/die Hüttenwartin

Ihm/ihr obliegt die fleißige Nachschau der dem Verein gehörigen Schutzhütte(n). Alle Vorkehrungen zu deren Instandhaltung hat der Hüttenwart/die Hüttenwartin im Einvernehmen mit dem Vorstand und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zu treffen. Er/sie hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die jeweils zu diesem Zweck unternommenen Fahrten aufgrund der von ihm/ihr eingebrachten und vom Vorstand anerkannten Belege. Weiters hat er/sie die dem Verein gehörenden Hütteneinrichtungen, Bücher, Karten usw. in Ordnung zu halten und über an Mitglieder ausgeliehene Werke und Gegenstände Aufzeichnungen zu führen.

Der Steigwart/die Steigwartin

Ihm/ihr obliegt die fleißige Nachschau der vom Verein betreuten Weganlagen und deren Markierungen. Alle Vorkehrungen zu deren Instandhaltung hat der Steigwart/die Steigwartin im Einvernehmen mit dem Vorstand und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zu treffen. Er/sie hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die jeweils zu diesem Zweck unternommenen Fahrten aufgrund der von ihm/ihr eingebrachten und vom Vorstand anerkannten Belege. Weiters hat er/sie die dem Verein gehörenden Ausrüstungsgegenstände in Ordnung zu halten.

Andere Vorstandsmitglieder

Die Jahresversammlung kann zeitlich beschränkt oder unbeschränkt bestimmte Agenden eines Vorstandsmitgliedes (außer des Obmannes/der Obfrau) einem anderen Vereinsmitglied übertragen, das dann Rechte und Pflichten wie die anderen Vorstandsmitglieder hat.

Der gesamte Vorstand wird jährlich durch die Wahl in der Jahresversammlung erneuert, doch können die bisherigen Vorstandsmitglieder wieder gewählt werden. Sollte ein Mitglied des Vorstands während des Jahres aus demselben ausscheiden, so ist für den Rest des Jahres von der Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied zu wählen.

§ 9 – DIE RECHNUNGSPRÜFER/DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN

Zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Jahresversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Vorstand hat die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei Bedarf Auskunft zu erteilen.

Mit Ausnahme der Jahresversammlung dürfen die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihre Wiederwahl ist möglich.

§ 10 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens vier Mal im Jahr hat an vom Vorstand zu bestimmendem und den Mitgliedern bekannt zu gebendem Tag und Ort eine Mitgliederversammlung stattzufinden, zu welcher alle Mitglieder Zutritt haben.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Ausschließung von Mitgliedern

c) Entscheidung über die gegen die Ausschließung eines Mitgliedes eingebrachte Berufung
d) Entgegennahme von Berichten über Hütten und Steige

e) Behandlung von Anträgen der Mitglieder

f) Ersatzwahlen für den Vorstand, falls ein Mitglied während des Jahres aus diesem ausscheidet

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, davon wenigstens einem Vorstandsmitglied, beschlussfähig. Im Verhinderungsfall des Obmannes/der Obfrau und dessen/deren Stellvertretung kann ein anderes Vorstandsmitglied in einer Wahl ad hoc die Mitgliederversammlung leiten (nicht jedoch die Jahresversammlung).

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme des im § 6 angegebenen Falles (Ausschließung von Mitgliedern), mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 – DIE JAHRESVERSAMMLUNG

Die oberste Leitung des Vereins steht der Gesamtheit der Mitglieder in der jährlich im ersten Vierteljahr abzuhaltenden Jahresversammlung zu. Ihr sind vorbehalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses sowie die Erteilung der Gebarungsgutheißung an den Vorstand

c) Wahl des Obmannes/der Obfrau und dann – primär nach Vorschlägen des Obmannes/der Obfrau – jedes anderen Vorstandsmitgliedes

d) Aufnahme von Mitgliedern

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Bestimmung des Jahresvoranschlags

g) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages und der Nächtigungsgebühr für das angefangene Kalenderjahr

h) Ermäßigung der Beiträge für Mitglieder zwischen 18 und 27 Jahren gemäß § 5

i) Behandlung aller bei der Jahresversammlung eingebrachten Anträge

j) Abänderung der Satzungen

k) Allfälliges

Die Jahresversammlung ist mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung vom Obmann/von der Obfrau unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zu ihrer Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Obmannes/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin sowie eines Drittels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist nach Verstreichen einer halbstündigen Wartefrist die Beschlussfähigkeit der Jahresversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden in jedem Fall gegeben.

Die Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit Ausnahme der in § 4 und § 14 vorgesehenen Fälle (Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme von Mitgliedern und Abänderung der Satzungen) von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Alle Anträge, die unter Tagesordnungspunkt i) behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

Die Teilnahme an der Jahresversammlung ist ausschließlich Mitgliedern vorbehalten (mit Ausnahme der Bewerberinnen oder der Bewerber für eine Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung).

§ 12 – DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Zu dringenden Beschlussfassungen (z. B. auch Satzungsänderungen) kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung während des Jahres beschließen. Für Einberufung, Zutritt, Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Tagesordnung gilt das gleiche wie für die Jahresversammlung.

§ 13 – DAS SCHIEDSGERICHT

Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entstehen, schlichtet in erster Linie der Vorstand, in zweiter Linie aber ein Schiedsgericht, zu welchem jeder der streitenden Teile eine Schiedsrichterin/einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wählt und diese wiederum ein Vereinsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden bestimmen. Wird hierbei keine Einigkeit erzielt, so entscheidet das Los zwischen den von beiden Teilen vorgeschlagenen Personen. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder endgültig nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 14 – ABÄNDERUNG DER SATZUNGEN

Ein Antrag auf Abänderung der Satzungen muss schriftlich eingebracht und von wenigstens drei Mitgliedern unterfertigt sein. Er muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der darüber Beschluss fassenden Jahres- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Die Versammlung kann darüber nur Beschluss fassen, wenn die Satzungsänderung bereits auf die Tagesordnung in der Einladung zur Versammlung gesetzt war. Zur Annahme der Satzungsänderung ist die Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahres- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 15 – AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Ein dahin gehender Antrag muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ausgehen und schriftlich gestellt werden. Hierüber kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu welcher unter Angabe des Gegenstandes sämtliche Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden sein müssen, beschlossen werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Netto-Vereinsvermögen jener Person zu, die zuletzt die Stelle des Obmannes/der Obfrau innehatte. Diese hat das Vermögen gemeinnützigen, möglichst alpinen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.

Wien, 10. März 2015